RS OGH 1989/7/11 4Ob91/89, 4Ob102/89, 4Ob171/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1989
beobachten
merken

Norm

UWG §14 A2

Rechtssatz

Ein Beklagter kann die gegen ihn sprechende Vermutung, dass er auch künftig zu Wettbewerbsverstößen geneigt sein werde, nicht schon damit entkräften, dass er einem von mehreren etwa zur selben Zeit auftretenden Unterlassungskläger - womöglich jenem, der die geringsten Forderungen stellt - einen vollstreckbaren Vergleich im Umfang des Urteilsbegehrens anbietet, während er den übrigen Klägern gegenüber nur die Abweisung der Klage beantragt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 91/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 91/89
    Veröff: MR 1989,145 = WBl 1989,316 = RdW 1989,336 = ÖBl 1990,32
  • 4 Ob 102/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 102/89
    Veröff: WBl 1990,82
  • 4 Ob 171/08p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 171/08p
    Vgl aber; Beisatz: Auch eine gegenüber Dritten übernommene Unterlassungsverpflichtung kann unter Umständen die Vermutung der Wiederholungsgefahr ganz allgemein entfallen lassen. Allerdings ist auch in diesem Fall zu prüfen, ob die Unterlassungserklärung tatsächlich ein Indiz für eine echte Sinnesänderung des Beklagten ist und dem Kläger eine entsprechende Sicherheit für das Unterbleiben weiterer Störungen bietet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079957

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten