Norm
AußStrG §161 Abs2Rechtssatz
Auch die Anordnung einer fideikommissarischen Substitution bei einem Legat begründet kein besonderes schutzwürdiges Interesse des Legatars, daß über seinen - vor und nach der Einantwortung zulässigen - Sicherstellungsantrag noch vor der Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren entschieden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008265Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00549_8900000_002