TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/21 2001/09/0232

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51e;
VStG §51f Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. D in W, vertreten durch Dr. Wilfried Seist, gegen den am 18. Juli 2000 mündlich verkündeten und am 19. Oktober 2001 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS- 07/A/26/257/1998/13, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2000 mündlich verkündeten und am 19. Oktober 2001 schriftlich ausgefertigten - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung des Arbeitsinspektorates gegen den Einstellungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Februar 1998 Folge gegeben und der Beschwerdeführer der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zwei namentlich näher bezeichnete Ausländer (jeweils kroatische Staatsangehörige) in der Zeit von 14. bis 21. Juli 1997 und zwei weitere namentlich näher bezeichnete Ausländer (jeweils kroatische Staatsangehörige) am 21. Juli 1997 an einer näher bezeichneten Baustelle (in W) als Bauhelfer bzw. Zimmerer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils S 40.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe jeweils vier Tage) und zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils drei Tage).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, erklärte auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten und verzeichnete den Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit einwendet, seine vorliegende Bestrafung verletze den Grundsatz "doppelte Bestrafung wegen ein und desselben Tatbestandes", verkennt er, dass er wegen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen allein mit dem angefochtenen Bescheid bestraft wurde; eine Doppelbestrafung des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor. Im Übrigen wurde - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. Seite 4 der Bescheidausfertigung) zu entnehmen ist - im Verfahren des Beschuldigten L ein Einstellungsbescheid erlassen und dieser wegen der (dem Beschwerdeführer vorgeworfenen) Beschäftigung der vorliegend verwendeten Ausländer nicht bestraft.

Wie der Beschwerdeführer richtig erkannt hat, "konnte er bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2000 nicht einvernommen werden, weil er nicht erschien". Diese Abwesenheit hinderte jedoch zufolge § 51f Abs. 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, zumal der Beschwerdeführer - was er nicht in Zweifel zieht - zu dieser Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde.

Der Beschwerdeführer hat mit einem am 24. Juli 2000 - somit nach der Verhandlung und Verkündung des angefochtenen Bescheides - bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben sein Fernbleiben von der Verhandlung mit der Begründung entschuldigt, "dass ich an Verhandlung wegen akuter Krankheit nicht teilnehmen kann"; nähere Angaben zu seiner Verhinderung oder eine Bescheinigung für seine angebliche Erkrankung wurden nicht erstattet bzw. nicht angeboten.

Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer keinen Rechtfertigungsgrund für sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2000 hinreichend (substantiiert) geltend gemacht. Die bloße Behauptung, er sei abwesend "wegen Krankheit" - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird -, ist inhaltlich ungenügend und eine angebliche Erkrankung des Beschwerdeführers bzw. seine daraus resultierende Verhinderung zur Verhandlung zu erscheinen, wurde nicht bescheinigt. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Verhandlung am 18. Juli 2000 war daher nicht hinreichend entschuldigt, bzw. hat der Beschwerdeführer es zu verantworten, dass er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht persönlich an dieser Verhandlung teilnahm. Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers als Partei gehört zu werden ist jedenfalls nicht vorgelegen (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II, zweite Auflage 2000, Seite 1045, E 50 und Seite 1049 f, E 12 ff wiedergegebene Judikatur).

Die Behauptung, es seien sämtliche "illegal beschäftigten Ausländer niemals mit Dolmetscher einvernommen" worden, ist - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten - unrichtig, wurden B und L doch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2000 unter Beiziehung einer Dolmetscherin als Zeugen vernommen. Die belangte Behörde versuchte erfolglos die beiden anderen Ausländer L und V als Zeugen zu vernehmen; diese Zeugenladungen konnten laut den aktenkundigen Postfehlberichten jedoch nicht zugestellt werden, weil L und V an den aktenkundigen Anschriften (Abgabestellen) "unbekannt" bzw. "unbekannt verzogen" waren. In der Beschwerde werden Anschriften für diese Ausländer nicht dargetan.

Auch hinsichtlich der in der Beschwerde gerügten Einvernahme eines "von L namhaft gemachten I" wird keine Anschrift angegeben; zudem ist nicht zu erkennen, inwieweit die Einvernahme dieser Person der Entlastung des Beschwerdeführers hätte dienlich sein können, hat der Beschwerdeführer doch hinsichtlich "I" im Verfahren vor der belangten Behörde weder einen Beweisantrag gestellt, noch ein Beweisthema angegeben.

Insoweit der Beschwerdeführer meint, es sei verabsäumt worden, "die Rechtfertigung des Beschwerdeführers mit dem Werkvertrag dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten als Partei zur Stellungnahme vorzulegen", ist nicht erkennbar, inwieweit dadurch der Beschwerdeführer in Rechten verletzt worden sein soll bzw.

inwieweit dies zu seiner Entlastung hätte führen können.

     Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

     Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den

§§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090232.X00

Im RIS seit

16.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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