RS OGH 1989/7/12 9ObA151/89, 9ObA17/07a, 8ObA4/09k, 9ObA56/11t, 9ObA70/15g, 9ObA116/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1989
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Norm

ABGB §1151 IA
ABGB §1157
ABGB §1158 I
ABGB §1295 IIf7

Rechtssatz

In Lehre und Rechtsprechung wird anerkannt, dass auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, dass dem andern Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. Auch im Arbeitsverhältnis wird eine nachwirkende Treuepflicht und Fürsorgepflicht anerkannt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 151/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 151/89
    ZAS 1990/9 S 92 (Beck - Mannagetta)
  • 9 ObA 17/07a
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 17/07a
    Auch; Beisatz: Die gegenüber einem Arbeitnehmer bestehenden Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers können auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauern. (T1)
  • 8 ObA 4/09k
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 ObA 4/09k
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2009/103
  • 9 ObA 56/11t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 56/11t
    Auch; Beisatz: Mit zunehmender zeitlicher Entfernung der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses verliert auch die Fürsorgepflicht an Bedeutung, wobei jedoch eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, die nicht alleine die zeitliche Komponente ins Zentrum rückt, sondern die Betrachtung der Gesamtsituation miteinschließt. (T2)
    Beisatz: Nachwirkende Fürsorgepflichten aus dem Arbeitsvertrag können es verbieten, den Vertragsabschluss mit einem anderen Vertragspartner mit der Begründung abzulehnen, dass dieser einen nicht genehmen früheren Angestellten beschäftigt, sofern diese Weigerung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. (T3)
  • 9 ObA 70/15g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 70/15g
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 116/19b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 ObA 116/19b
    Beisatz: Hier: Bejahung der objektiven Eignung zur Erschwerung des Fortkommens des ehemaligen Arbeitnehmers durch eindringlichen Hinweis auf ein Konkurrenzverbot und eine vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung durch den ehemaligen Arbeitgeber an den Alleingesellschafter der Gesellschaft, bei der die Bestellung zum Geschäftsführer im Raum stand, obwohl der Kläger in diesem Zeitpunkt keinem Konkurrenzverbot unterlag und keine hinreichenden Gründe vorlagen, er hätte gegen die Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021412

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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