Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
In Lehre und Rechtsprechung wird anerkannt, dass auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, dass dem andern Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. Auch im Arbeitsverhältnis wird eine nachwirkende Treuepflicht und Fürsorgepflicht anerkannt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021412Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2020