RS OGH 1989/7/12 9ObA151/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1989
beobachten
merken

Norm

ASVG §33
ASVG §253 Abs1

Rechtssatz

Wie immer man kurzfristige Lösungen des Dienstverhältnisses zu Erlangung einer Alterspension im Einvernehmen mit dem Dienstgeber sozialversicherungsrechtlich beurteilt, so kann jedenfalls nicht zweifelhaft sein, daß der Dienstnehmer nicht berechtigt ist, sich selbst als Pflichtversicherter abzumelden und nach Ablauf eines Monats wieder anzumelden, ohne mit dem Dienstgeber eine Vereinbarung zu treffen oder eine einseitige Lösungserklärung vorzunehmen, weil die Anmeldung und Abmeldung des Pflichtversicherten Sache des Dienstgebers ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis; Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083758

Dokumentnummer

JJR_19890712_OGH0002_009OBA00151_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten