Norm
ABGB §6Rechtssatz
Nach § 15 KollV für die holzverarbeitende Industrie sind in die Berechnungsbasis für die Weihnachtsremuneration die in einem vor Fälligkeit liegenden, repräsentativen Beobachtungszeitraum regelmäßig geleisteten Überstunden einzubeziehen.
Wird trotz zwischenzeitiger Gesetzesänderung ein in einer früheren kollektivvertragliche Regelung gebrauchter Gesetzesbegriff in einem neu abgeschlossenen Kollektivvertrag unverändert beibehalten, ist dies im Zweifel - sofern eine Abweichung der Absicht von den Kollektivvertragsparteien nicht klar und unmißverständlich zum Ausdruch gebracht wird - als statische Verweisung auf die nunmehrige gesetzliche Regelung anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008810Dokumentnummer
JJR_19890712_OGH0002_009OBA00153_8900000_001