Norm
AZG §3Rechtssatz
Auch wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit einer Filialleiterin nach § 6 des ZusatzkollV für Filialleiter und Filialleiterinnen in der Fleischwarenindustrie bis zu sechsundvierzig Stunden beanspruchen darf, ändert dies nichts daran, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 1 des RahmenkollV für die Nahrungs - und Genußmittelindustrie vierzig Stunden nicht übersteigen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051392Dokumentnummer
JJR_19890712_OGH0002_009OBA00113_8900000_001