Norm
ABGB §863 IRechtssatz
Die Arbeitnehmer haben schon auf Grund der den Arbeitgeber auch im Bereich des Arbeitsvertrages treffenden Aufklärungspflicht und Fürsorgepflicht Anspruch darauf, daß die Vertretungsverhältnisse nicht zu ihren Lasten verschleiert werden; handelt daher ein Kollektivgeschäftsführer nach faktischer Einstellung des zweiten kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführer insbesonders in Personalangelegenheiten jahrelang allein, muß daher zum Schutz der Arbeitnehmer angenommen werden, daß er als Einzelvertreter handelte, solange er nicht das Gegenteil erklärte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017922Dokumentnummer
JJR_19890712_OGH0002_009OBA00140_8900000_001