Norm
AngG §10 IRechtssatz
Die Bestimmungen des § 10 Abs 3 und 4 AngG sind so wie die meisten übrigen die Provisionsgewährung an Angestellte regelnden Bestimmungen des AngG (mit Ausnahme des § 10 Abs 5 und des § 12 AngG) nicht zwingend, so daß sie durch den Dienstvertrag aufgehoben oder beschränkt werden können (§ 40 AngG). Einer Vereinbarung, die den Erwerb oder die Fälligkeit des Anspruches auf Provision abweichend von § 10 Abs 3 und 4 AngG regelt, stehen daher zwingende Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
dispositiv, Vertrag, Entgelt, Lohn, Gehalt, Abrechnung, Berechnung, Bemessung, Beteiligung, Vergütung, nachgiebig, Vermittler, VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027946Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018