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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §36;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Oktober 2003, Zl. SD 593/01, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Nach den insoweit von der Beschwerde nicht bestrittenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer vom Jugendgerichtshof Wien am 12. Mai 1998 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des tätlichen Angriffes auf einen Beamten nach § 270 Abs. 1 leg. cit. und des Vergehens nach § 136 Abs. 1 leg. cit. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt, weil er am 10. Oktober 1995 im Zusammenwirken mit einem weiteren Täter einen PKW ohne Einwilligung des Verfügungsberechtigten in Betrieb genommen und einen Sicherheitswachebeamten, der ihn am 15. August 1997 wegen des Verdachts des Suchtgiftbesitzes angehalten und zur Ausweisleistung aufgefordert hatte, während dieser Amtshandlung mit zwei Faustschlägen angegriffen und sodann gefährlich bedroht hatte.
Diese Verurteilung konnte den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, neuerlich straffällig zu werden. So wurde er am 23. Dezember 1998 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 leg. cit. und der Sachbeschädigung nach § 125 leg. cit. zu einen (bedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er am 25. Oktober 1998 im Zusammenwirken mit einem weiteren Täter ein namentlich genanntes Opfer durch Versetzen eines Faustschlages (wodurch dieses zu Sturz kam) und Versetzen von Tritten (auf den bereits am Boden Liegenden) vorsätzlich am Körper verletzt und versucht hatte, mit Gewalt einen Beamten, der ihn wegen dieser Körperverletzung hatte festnehmen wollen, zu hindern, indem er dem Polizeibeamten einen kräftigen Stoß gegen die Brust versetzt hatte. Darüber hinaus hatte er am selben Tag einen Schaden von über ATS 25.000,-- vorsätzlich verursacht, indem er die Scheibe eines Lokales eingeschlagen hatte.
(Der Beschwerdeführer wurde sodann am 20. April 1999 von der Erstbehörde vernommen und ihm für den Fall einer neuerlichen Rechtsverletzung fremdenpolizeiliche Maßnahmen angedroht.(
Ungeachtet dessen wurde er neuerlich straffällig und am 30. September 1999 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. Februar 2000 wurde diese Freiheitsstrafe auf vier Monate erhöht. So hatte er am 27. Juni 1999 dadurch, dass er einem namentlich genannten Opfer mit dem Fuß ins Gesicht und in den Bauch getreten hatte, diesem vorsätzlich eine Kopfprellung, eine Rissquetschwunde am Kopf und Rippenprellungen zugefügt. Als besonders erschwerend wurde gewertet, dass er völlig grundlos (das Opfer hatte "lediglich aggressiv zurückgeschaut") einen ihm unbekannten Passanten zuerst unter Zuhilfenahme eines Tränengassprays wehrlos gemacht und sodann auf diesen brutal eingetreten hatte. Dem war keinerlei Provokation durch das Opfer oder ein Streit vorangegangen, sondern der Beschwerdeführer hatte vielmehr seinen ungezügelten Aggressionen freien Lauf gelassen.
Am 20. September 2000 wurde über den Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz - SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 leg. cit. eine unbedingte Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten rechtskräftig verhängt, weil er im Zusammenwirken mit einem weiteren Täter in unzähligen einzelnen Angriffen an zum Teil bekannte, zum Teil unbekannt gebliebene Abnehmer im Zeitraum von Jänner 2000 bis Juni 2000 insgesamt ca. 700 bis 750 g Amphetamin, ca. 500 bis 600 Ecstasy-Tabletten und ca. 450 LSD-Trips in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verkauft hatte. Ferner hatte er während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraumes bis Mitte Juli 2000 Haschisch, Marihuana, Kokain und Speed wiederholt erworben und besessen.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft.
Die Vielzahl der genannten, zum Teil einschlägigen, massiven Straftaten des Beschwerdeführers, insbesondere der gewerbsmäßige Handel mit Suchtgiften in einer großen Menge und die brutale Vorgangsweise, die er bei der völlig grundlosen Attacke am 27. Juni 1999 gegen einen ihm unbekannten Passanten an den Tag legte, macht die erhebliche, von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit deutlich. Das darin begründete öffentliche Interesse an einem Vollzug des bekämpften Bescheides ohne Aufschub ist höher zu veranschlagen als die von ihm geltend gemachten gegenläufigen Interessen.
Dem Aufschiebungsbegehren war daher ein Erfolg zu versagen.
Wien, am 21. Jänner 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2003180246.A00Im RIS seit
06.04.2004