Norm
ABGB §1029 A1Rechtssatz
Da bei Berufung auf die Anscheinsvollmacht das Vertrauen des Vertragspartners als Erklärungsempfänger und nicht das seines Vertreters schützen soll, kommt es (wenn der Vertreter und der Erklärungsempfänger gemeinsam mit einem Scheinbevollmächtigten verhandeln) nur auf die Kenntnis des Vertragspartners an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019625Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012