RS OGH 1989/7/13 8Ob690/88, 9Ob1534/94

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Veröffentlicht am 13.07.1989
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Norm

EheG §94 Abs2

Rechtssatz

Da die Ausgleichszahlung grundsätzlich dazu dient, dem aus der Ehewohnung Weichenden die Beschaffung einer dauerhaften Unterkunft zu ermöglichen - wo immer er in der Zwischenzeit wohnen möge - , ist es nur konsequent, die Räumungsfrist vom Zeitpunkt der Leistung der Ausgleichszahlung abhängig zu machen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 690/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 690/88
  • 9 Ob 1534/94
    Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 Ob 1534/94
    Auch; nur: Ausgleichszahlung grundsätzlich dazu dient, dem aus der Ehewohnung Weichenden die Beschaffung einer dauerhaften Unterkunft zu ermöglichen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057699

Dokumentnummer

JJR_19890713_OGH0002_0080OB00690_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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