RS OGH 1989/7/13 8Ob618/89, 2Ob609/89, 3Ob89/05t, 2Ob189/14d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1989
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Norm

Haager Minderjährigenschutzabk Art4 Abs1

Rechtssatz

Mehrstaatler, die auch Österreicher sind, werden zwar ebenfalls als Inländer behandelt, das inländische Recht darf dann jedoch nicht jedenfalls bevorzugt angewendet werden; entscheidend ist vielmehr die jeweils "effektive" Staatsangehörigkeit des Kindes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0074312

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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