Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art4 Abs1Rechtssatz
Mehrstaatler, die auch Österreicher sind, werden zwar ebenfalls als Inländer behandelt, das inländische Recht darf dann jedoch nicht jedenfalls bevorzugt angewendet werden; entscheidend ist vielmehr die jeweils "effektive" Staatsangehörigkeit des Kindes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0074312Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015