Vgl; Beisatz: Die Klärung der Frage, ob ein Erlag berechtigt war, kann nicht im außerstreitigen Erlagsverfahren, sondern immer nur im Prozeß erfolgen. (T1)
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlass, die Zulässigkeit der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB generell auf unklare Sach- und/oder Rechtslagen in Zweierbeziehungen zwischen einem Schuldner und seinem Gläubiger auszudehnen, weil durch eine Hinterlegung der Streit nicht geklärt wird. Dafür ist der Zivilprozess geschaffen. (T2)
Bem: Dessen nähere Ausgestaltung bis zur Anwendbarkeit des Verwahrungs? und Einziehungsgesetzes (siehe dazu § 18 VerwEinzG BGB I 111/2010) ausschließlich in §§ 285 ff, 314 ff Geo geregelt war. (T3)
Auch; Beisatz: Das in § 3 VerwEinzG als lex specialis geregelte Hinterlegungsverfahren ist ein besonderes außerstreitiges Verfahren, das keine gesonderte Aufforderung an den Erlagsgegner zur Äußerung nach § 17 AußStrG vorsieht, weil die Entscheidung allein aufgrund des Antragsvorbringens des Erlegers zu ergehen hat. (T6)