Norm
KO §18 Abs1Rechtssatz
§ 18 Abs 1 KO hat im Anschluß an sein Vorbild, den § 68 der dKO, den Grundsatz der ungeteilten Mithaftung anerkannt, wonach im Einklang mit der Möglichkeit der vollen Geltendmachung der Forderung gegen jeden Schuldner auch ohne Rücksicht auf die Haftung der anderen im Konkurs jedes Schuldners, gleichviel ob jeder oder nur ein Teil von ihnen konkursverfangen ist, der Konkursteilnahmeanspruch nach Maßgabe der vollen Höhe der Forderung bis zu ihrer vollen Tilgung ausgeübt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064200Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019