Norm
ZPO §235 CRechtssatz
Sofern nicht die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes berührt wird, muß eine Klageänderung selbst dann für zulässig angesehen werden, wenn damit gleichzeitig auf eine andere Verfahrensart übergegangen wird, wenn daraus keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen ist (hier: Änderung eines Kündigungsbegehren in ein Räumungsbegehren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0039937Dokumentnummer
JJR_19890713_OGH0002_0080OB00580_8800000_001