Norm
WEG 1975 §19 Abs1Rechtssatz
Die im Zusammenhang mit dem Verfahren zur nachträglichen Bewilligung der Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben und dem Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung sowie in Befolgung der in diesen Verfahren erteilten Auflagen entstandenen Kosten fallen unter die Aufwendungen des § 19 Abs 1 Z 2 WEG (sodaß es auf eine für die Beklagten bestehende Nutzungsmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG nicht ankommt), wobei es auch nach Auffassung des OGH keine Rolle spielt, daß nicht alle Miteigentumsanteile der Liegenschaft im Wohnungseigentum stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083123Dokumentnummer
JJR_19890714_OGH0002_0050OB00055_8900000_002