RS OGH 1989/7/14 5Ob55/89, 5Ob275/01d, 5Ob37/03g

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Veröffentlicht am 14.07.1989
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Norm

WEG 1975 §19 Abs1

Rechtssatz

Die im Zusammenhang mit dem Verfahren zur nachträglichen Bewilligung der Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben und dem Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung sowie in Befolgung der in diesen Verfahren erteilten Auflagen entstandenen Kosten fallen unter die Aufwendungen des § 19 Abs 1 Z 2 WEG (sodaß es auf eine für die Beklagten bestehende Nutzungsmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG nicht ankommt), wobei es auch nach Auffassung des OGH keine Rolle spielt, daß nicht alle Miteigentumsanteile der Liegenschaft im Wohnungseigentum stehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 55/89
    Entscheidungstext OGH 14.07.1989 5 Ob 55/89
    Veröff: MietSlg XLI/27
  • 5 Ob 275/01d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 275/01d
    Vgl auch; Beisatz: Die für die Sanierung der Wohnanlage aufgewendeten Kosten zählen zu den Liegenschaftsaufwendungen, die gemäß § 19 Abs 1 WEG jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer anteilig mitzutragen hat (Hier: Aufwendungen, die für die Erreichung der Kollaudierung und die Bewohnbarkeit der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte erforderlich waren.). (T1); Veröff: SZ 74/195
  • 5 Ob 37/03g
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 37/03g
    Auch; nur: Wobei es auch nach Auffassung des OGH keine Rolle spielt, daß nicht alle Miteigentumsanteile der Liegenschaft im Wohnungseigentum stehen. (T2); Beisatz: Schon vor Inkrafttreten des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 entsprach es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Aufteilungsvorschriften des § 19 WEG 1975 schon dann anzuwenden waren, wenn wenigstens hinsichtlich eines ideellen Anteils an der Liegenschaft Wohnungseigentum durch grundbücherliche Eintragung begründet war, es daher keine Rolle spielte, dass nicht alle Miteigentumsanteile der Liegenschaft im Wohnungseigentum standen. (T3); Veröff: SZ 2003/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083123

Dokumentnummer

JJR_19890714_OGH0002_0050OB00055_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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