Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Ein Verstoß gegen Berufspflichten kann auch dann auftreten, wenn der Rechtsanwalt von vornherein zusagt, daß eine unentgeltliche Tätigkeit von ihm berufsmäßig ausgeführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054962Dokumentnummer
JJR_19890717_OGH0002_000BKD00043_8900000_003