Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der nicht nur als Liegenschaftsverkäufer auftritt, sondern auch die grundbücherliche Durchführung des von ihm errichteten Vertrages (wenn auch nur gegen Ersatz der Barauslagen) übernimmt, hat auch die Interessen der Gegenseite wahrzunehmen und übt diesbezüglich berufsspezifische Tätigkeiten aus, besorgt mithin fremde Angelegenheiten im Rahmen seiner Rechtsanwaltstätigkeit. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen kann demnach einen Verstoß gegen seine Berufspflichten bedeuten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054950Dokumentnummer
JJR_19890717_OGH0002_000BKD00043_8900000_001