Norm
StPO §47 AdRechtssatz
Nur der durch eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht aber auch sein Zessionar; das Recht der Subsidiaranklage ist eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann (SZ 29/72 = ZVR 1957/183; JBl 1954,311).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096887Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020