RS OGH 1989/7/19 15Os74/89 (15Os75/89), 14Os30/09g, 12Os16/13i (12Os17/13m, 12Os18/13h, 12Os19/13f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1989
beobachten
merken

Norm

StPO §47 Aa
StPO §48
StPO §67 Abs4 Z1 B
StPO §67 Abs5 B

Rechtssatz

Es genügt für die Zuerkennung der verfahrensrechtlichen Stellung als Privatbeteiligter (und Subsidiarantragsteller), dass dieser schlüssig das Bestehen eines durch die Straftat entstandenen (nicht notwendigerweise vermögensrechtlichen) Anspruches behauptet, den er (nicht notwendig gegen den Beschuldigten selbst) seiner Art nach im Zivilrechtsweg (noch) geltend machen könnte; in Ansehung der Kausalität zwischen der (zu untersuchenden) Straftat und dem (der Privatbeteiligung zugrundeliegenden) Anspruch reicht es dabei aus, dass sich aus dem Vorbringen insoweit ein vernünftiger Zusammenhang ableiten lässt (SSt 55/77 = EvBl 1985/95 = ÖJZ-LSK 1985/32; SSt 36/6 = EvBl 1962/504 = RZ 1962,222; SSt 29/10; EvBl 1969/319; ÖJZ-LSK 1977/234 ua); die Anspruchsbehauptung ist in schlüssiger Weise zu substantiieren (Schnek, Der Adhäsionsprozess nach österreichischem Recht, S 36; EvBl 1957/395), sofern dieser Umstand nicht ohnedies bereits nach dem Stand der Erhebungen evident ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 74/89
    Entscheidungstext OGH 19.07.1989 15 Os 74/89
  • 14 Os 30/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 30/09g
    Vgl; Beisatz: Verfügt das Opfer einer Straftat in Ansehung ihm aus dieser entstandener Schäden bereits über einen (rechtskräftigen zivilrechtlichen) Exekutionstitel, kann es sich dem Strafverfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschließen. (T1)
    Beisatz: Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden - gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T2)
  • 12 Os 16/13i
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 12 Os 16/13i
    Auch
  • 11 Os 2/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a
    Auch; Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz 2004 kann Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1 StPO) ist (siehe RS0130256). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096780

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten