Norm
VersVG §155 Abs1Rechtssatz
Erst wenn ein Rentenanspruch besteht, ist diese Bestimmung (§ 155 Abs 1 VersVG) anwendbar. Es ist daher nicht möglich, vor einer Konsolidierung der Schadensfolgen, ausgehend von einer fiktiven Rente, anstatt des Ersatzes der Pflegekosten im Kapital, eine gekürzte Rente zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080710Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.02.2011