Norm
ABGB §447Rechtssatz
Hat die Kaution bloß die Sicherungsfunktion, dass der Kautionsempfänger die Möglichkeit erhält, seine in Zukunft allenfalls entstehenden, vereinbarungsgemäß zu sichernden Forderungen aus dem Mietvertrag mit dem Rückforderungsanspruch des Kautionsgebers zu kompensieren, so kommt dem Umstand, dass der Pfandgläubiger durch die Vermengung des als Kaution erlegten Geldes mit seinem eigenen Geld Eigentümer der Kaution werden kann und dem Kautionsgeber ( Pfandbesteller ) in einem solchen Fall an der Kaution kein dingliches Recht mehr zusteht, für die aus der Kautionsvereinbarung sich ergebenden obligatorischen Rechte und Pflichten keine entscheidende Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011288Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015