Norm
VersVG §62Rechtssatz
Hat der Versicherungsnehmer Rettungsmaßnahmen vorgenommen, ist ihm vom Versicherer jede Vermögensminderung zu entschädigen, die als adäquate Folge einer solchen Maßnahme eintritt. Der Versicherungsnehmer muß sich anrechnen, was er aus Anlaß des die Rettungsmaßnahme auslösenden Ereignisses erspart. hier: Mehrkosten der Weiterbeförderung zum ursprünglichen Bestimmungsort.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080436Dokumentnummer
JJR_19890720_OGH0002_0070OB00014_8900000_002