RS OGH 1989/7/26 8Ob633/89

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Veröffentlicht am 26.07.1989
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Norm

ZPO §502 Abs3 J

Rechtssatz

Liegt der vom Kläger allein bekämpfte bestätigte Spruch - Teil unter der absoluten Anfechtungsgrenze für bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz, so kann sich der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht darauf, sondern nur auf die anderen Spruchteile (mit denen die Entscheidung des Erstgerichtes abgeändert wurde) beziehen und kann für den bestätigenden Teil der Entscheidung nur rechtsbelehrenden Charakter haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042906

Dokumentnummer

JJR_19890726_OGH0002_0080OB00633_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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