Norm
ZPO §502 Abs3 JRechtssatz
Liegt der vom Kläger allein bekämpfte bestätigte Spruch - Teil unter der absoluten Anfechtungsgrenze für bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz, so kann sich der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht darauf, sondern nur auf die anderen Spruchteile (mit denen die Entscheidung des Erstgerichtes abgeändert wurde) beziehen und kann für den bestätigenden Teil der Entscheidung nur rechtsbelehrenden Charakter haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042906Dokumentnummer
JJR_19890726_OGH0002_0080OB00633_8900000_001