RS OGH 1989/8/1 15Os77/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.1989
beobachten
merken

Norm

StGB §167

Rechtssatz

Die im § 167 StGB vorausgesetzte rechtzeitige, freiwillige und vollständige Schadensgutmachung betrifft (jeweils nur) den "aus seiner Tat entstandenen" Schaden. Werden daher in ein- und demselben Urteil einem Angeklagten mehrere Taten angelastet, so sind die Voraussetzungen für eine Straflosigkeit infolge tätiger Reue (§ 167 StGB) bei jeder einzelnen Tat gesondert zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095219

Dokumentnummer

JJR_19890801_OGH0002_0150OS00077_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten