Norm
StGB §167Rechtssatz
Die im § 167 StGB vorausgesetzte rechtzeitige, freiwillige und vollständige Schadensgutmachung betrifft (jeweils nur) den "aus seiner Tat entstandenen" Schaden. Werden daher in ein- und demselben Urteil einem Angeklagten mehrere Taten angelastet, so sind die Voraussetzungen für eine Straflosigkeit infolge tätiger Reue (§ 167 StGB) bei jeder einzelnen Tat gesondert zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095219Dokumentnummer
JJR_19890801_OGH0002_0150OS00077_8900000_002