Norm
StGB §29Rechtssatz
Das im § 29 StGB verankerte und für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz wertqualifizierter und schadensqualifizierter Delikte geltende Prinzip der Zusammenrechnung der Wertbeträge und Schadensbeträge, soweit diese in ein und demselben Urteil erfaßt sind, kommt nur zur Anwendung, wenn der Täter mehrerer Taten derselben Art, somit Taten, die demselben Deliktstypus zu unterstellen sind, begangen hat. Eine Zusammenrechnung von Wertbeträgen bzw Schadensbeträgen aus Veruntreuungshandlungen und Untreuehandlungen, die Gegenstand der Aburteilung in demselben Urteil sind, findet demnach nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090907Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011