RS OGH 1989/8/1 15Os77/89, 13Os61/11m

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Veröffentlicht am 01.08.1989
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Norm

StGB §29

Rechtssatz

Das im § 29 StGB verankerte und für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz wertqualifizierter und schadensqualifizierter Delikte geltende Prinzip der Zusammenrechnung der Wertbeträge und Schadensbeträge, soweit diese in ein und demselben Urteil erfaßt sind, kommt nur zur Anwendung, wenn der Täter mehrerer Taten derselben Art, somit Taten, die demselben Deliktstypus zu unterstellen sind, begangen hat. Eine Zusammenrechnung von Wertbeträgen bzw Schadensbeträgen aus Veruntreuungshandlungen und Untreuehandlungen, die Gegenstand der Aburteilung in demselben Urteil sind, findet demnach nicht statt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090907

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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