Norm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Bei der Entscheidung der Frage, ob jemand bei dem ihm angelasteten ehrenrührigen Verhalten das jedermann zustehende Anzeigerecht gemäß § 86 Abs 1 StPO oder § 13 Abs 1 AVG ausgeübt hat, ist auch das Motiv für die Tathandlung bedeutsam. Wollte darnach der Täter gar keine Strafanzeige erstatten, so kann ihm auch der Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs 1 StGB nicht zugutekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049587Dokumentnummer
JJR_19890801_OGH0002_0150OS00089_8900000_001