Norm
StPO §120 ARechtssatz
Die Tatsache, daß der beigezogene Sachverständige bereits gegen Entgelt ein Privatgutachten für die Privatbeteiligte erstattet hatte, ist geeignet, den nicht bloß subjektiven Anschein einer Befangenheit des Sachverständigen zu erwecken, der ungeachtet der hohen Fachkunde des Sachverständigen und seiner Integrität beachtlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098233Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009