Norm
StPO §295 Abs2Rechtssatz
Bei der Prüfung des Verschlimmerungsverbotes bezüglich der in zwei Rechtsgängen unterschiedlichen Aussprüche über die wegen einer neuen Straftat verhängten Strafe und den Widerruf früher bedingt nachgesehener Strafen ist im Sinn der vom Gesetzgeber angeordneten Gesamtregelung aller offenen Sanktionen von einer zusammenschauenden Beurteilung aller dieser Ansprüche und nicht von einer gesonderten Prüfung des jeweiligen Strafausspruches und Widerrufsausspruches auszugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.; Bem: Siehe seit dem StRÄG 1987 RIS-Justiz RS0100700.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100338Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010