RS OGH 1989/8/8 11Os93/89, 13Os14/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1989
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Norm

StGB §74 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 C

Rechtssatz

Für die Beurteilung einer Äußerung ist sowohl der Wortlaut als auch der ihn in der konkreten Situation zukommende Sinn maßgebend. Eine vom Wortlaut abweichende Bedeutung ist von dem mit der Lösung der Tatfrage befaßten Gericht denkrichtig und erfahrungskonform zu begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092339

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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