Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Für die Beurteilung einer Äußerung ist sowohl der Wortlaut als auch der ihn in der konkreten Situation zukommende Sinn maßgebend. Eine vom Wortlaut abweichende Bedeutung ist von dem mit der Lösung der Tatfrage befaßten Gericht denkrichtig und erfahrungskonform zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092339Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2011