Norm
StGB §3 B6Rechtssatz
Das rennmäßige Herantasten an die fahrtechnisch jeweils noch zu bewältigende Höchstgeschwindigkeit beseitigt auch beim Skijöring die objektive Sorgfaltswidrigkeit gewisser wettkampfartiger Fahrfehler als spartenspezifisch unumgänglicher Begleiterscheinungen. Die Wahl einer für die Streckenbeschaffenheit (Kurvenradius, Reibungswiderstand der Fahrbahnoberfläche) überhöhten Geschwindigkeit wird daher regelmäßig selbst dann nicht als objektiver Sorgfaltsverstoß zu beurteilen sein, wenn das Fahrzeug dadurch regelwidrig vom vorgegebenen Kurs abkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089612Dokumentnummer
JJR_19890808_OGH0002_0110OS00034_8900000_004