RS OGH 1989/8/8 11Os34/89

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Veröffentlicht am 08.08.1989
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Norm

StGB §6 A3
StGB §6 C
StGB §88 C

Rechtssatz

Die Lenkerin des Zugfahrzeugs bei einem Skijöring-Rennen, die durch eine (noch als wettkampftypisch zu tolerierende) Fehleinschätzung der Bahnbedingungen die Herrschaft über das Rennfahrzeug verloren und es (durch einen ungewollten Schleudervorgang) in eine Querstellung außerhalb des Bahnverlaufs gebracht hat, befindet sich beim Wiederanfahren in einer gegenüber dem normalen Rennverlauf gesteigerten Risikolage, die sie zu besonderer, nicht ausschließlich an sportlichen Zielsetzungen orientierter Aufmerksamkeit verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 34/89
    Entscheidungstext OGH 08.08.1989 11 Os 34/89
    Veröff: ZVR 1989/204 S 376 = RZ 1990/36 S 78 = SSt 60/48

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088847

Dokumentnummer

JJR_19890808_OGH0002_0110OS00034_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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