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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1392;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des ES in W, vertreten durch die Chalupsky & Gumpoldsberger GmbH, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Bauernstraße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 19. November 1999, Zl. RV 792/1-10/1999, betreffend Haftung gemäß §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der S GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 10. Juni 1999 das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die Haftung des Beschwerdeführers für - der Höhe nach näher bezeichnete - Abgabenschulden dieser GmbH gemäß den §§ 9 und 80 Abs. 1 BAO. Zur Begründung führte sie nach Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, es stehe fest, dass 80 % der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich seien. Den Beschwerdeführer habe die Pflicht getroffen, für die rechtzeitige Entrichtung der bei der Primärschuldnerin anfallenden Abgaben Sorge zu tragen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 13. Juli 1999 sei darauf hingewiesen worden, dass bei der Sparkasse W seit mehreren Jahren ein Kontokorrentkredit bestünde, der u.a. durch die Zession sämtlicher Kundenforderungen besichert sei. Dieser Generalzessionsvertrag vom 3. März 1994 sei vorgelegt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege bereits im Abschluss eines Vertrages über die Abtretung sämtlicher Forderungen an einen Gläubiger bei Fehlen sonstiger Mittel für die Befriedigung der anderen Gläubiger, u.a. auch des Abgabengläubigers, eine haftungsbegründende Verletzung der Verpflichtung, die Benachteiligung bestehender und in Zukunft entstehender Abgabenforderungen zu vermeiden. Entscheidend sei, dass es der Beschwerdeführer hingenommen habe, in seinem Handlungsspielraum durch die Zession sämtlicher eingehender Forderungen an die Bank so eingeschränkt zu sein, dass er faktisch gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen. Unwesentlich sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er rechtzeitig den Konkursantrag eingebracht habe. Dem Beschwerdeführer könne zwar allenfalls zu Gute gehalten werden, dass er um den Weiterbestand des Unternehmens, das durch die Konkurse der Vorlieferanten einen finanziellen Schaden erlitten habe, bemüht gewesen sei. Vorzuwerfen sei ihm allerdings, dass er sich von der Bank in ein Abhängigkeitsverhältnis habe drängen lassen, das es ihm praktisch unmöglich gemacht habe, seine abgabenrechtlichen Obliegenheiten zu erfüllen. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liege darin, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben sei und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden könne. Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, sei den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers der Vorrang einzuräumen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die GmbH die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet er für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2002, Zl. 98/14/0189.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Uneinbringlichkeit der ihm zur Haftung auferlegten Abgaben noch die durch den Zessionsvertrag verursachte Benachteiligung dieser Abgaben.
Der Schwerpunkt der Beschwerde liegt in der Bekämpfung der Auffassung der belangten Behörde, dass (allein) im Abschluss des Zessionsvertrages im Jahr 1994 ein Verschulden für die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen im Jahr 1999 begründet sei.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/14/0149) kann im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - nsbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird.
Dass der Beschwerdeführer für die künftige Abgabenentrichtung bei Abschluss des Zessionsvertrages keine Vorsorge getroffen hat, wird von ihm nicht bestritten. Damit ist ihm aber vorzuwerfen, keine Vorsorge gegen die bedingt durch den Zessionsvertrag eingetretene Benachteiligung des Abgabengläubigers getroffen zu haben, kann doch ein Konkurs eines Vorlieferanten nicht als grundsätzlich unvorhersehbares Ereignis gewertet werden.
Weiters vermag die Beschwerde mit dem auch in diesem Zusammenhang erhobenen - und nach dem Gesagten nicht zutreffenden -
Hinweis auf eine fehlende Vorhersehbarkeit der Verschlechterung der finanziellen Lage der Primärschuldnerin nicht aufzuzeigen, dass die belangte Behörde in Ausübung ihres Ermessens von der Haftungsinanspruchnahme hätte absehen müssen.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. Jänner 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140015.X00Im RIS seit
04.03.2004