RS OGH 1989/8/23 11Ns16/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.1989
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Norm

OGHG §5
RDG §111
RDG §115 Abs2
StPO §74

Rechtssatz

Beim Disziplinarsenat handelt es sich um kein eigenes Gericht (für dessen funktionelle Zuständigkeit § 74 StPO sinngemäß angewendet werden könnte), sondern um eine vom Gesetzgeber dem jeweiligen Gerichtshof (Oberlandesgericht oder Oberster Gerichtshof) zugewiesene (weitere) Kompetenz. Da der Oberste Gerichtshof grundsätzlich in Senaten zu entscheiden hat (§ 5 OGHG) und im Gesetz insoweit keine Ausnahmeregelung getroffen wird, hat der nach der Geschäftsverteilung für alle Ablehungssachen zuständige Senat auch über in Disziplinarsachen abgegebene Befangenheitserklärungen zu befinden; eine Entscheidung des Vorsitzenden des Disziplinargerichtes über einen Ablehungsantrag kommt nicht in Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071004

Dokumentnummer

JJR_19890823_OGH0002_0110NS00016_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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