Norm
SGG §12 IHRechtssatz
Delikte gegen fremdes Vermögen einerseits und das - aus Gewinnsucht verübte - Verbrechen nach § 12 (Abs 1) SGG andererseits beruhen durchaus auf der gleichen schädlichen Neigung.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0087884 zititert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087884;RS0092147Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016