RS OGH 1989/8/24 12Os72/89 (12Os73/89), 15Os28/11y, 12Os159/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1989
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Norm

SGG §12 IH
StGB §71 Fall3

Rechtssatz

Delikte gegen fremdes Vermögen einerseits und das - aus Gewinnsucht verübte - Verbrechen nach § 12 (Abs 1) SGG andererseits beruhen durchaus auf der gleichen schädlichen Neigung.

Anmerkung

Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0087884 zititert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087884;RS0092147

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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