Norm
StGB §71 Fall3Rechtssatz
Delikte gegen fremdes Vermögen einerseits und das - aus Gewinnsucht verübte - Verbrechen nach § 12 (Abs 1) SGG andererseits beruhen durchaus auf der gleichen schädlichen Neigung.
Anmerkung
Diese Rechtssatznummer wurde irrtümlich doppelt vergeben. Er sollte nur mehr mit der RS-Nummer RS0087884 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092147Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021