Norm
StGB §297 Abs1Rechtssatz
Es genügt zur Tatbestandsverwirklichung, daß der Angeschuldigte einer schwerer verpönten Tat geziehen wird als der tatsächlich begangenen; es erfüllt allerdings den Tatbestand der Verleumdung nicht, wenn nur zusätzliche Belastungsmomente und Qualifikationsmomente erfunden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096827Dokumentnummer
JJR_19890824_OGH0002_0120OS00101_8900000_002