Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Beim (geplanten) Zusammenwirken mehrerer Mittäter muß nicht jeder von ihnen den Tatbestand voll verwirklichen; für die Annahme eines strafbaren, weil ausführungsnahen Versuchs genügt es, daß alle nach außen hin eine Tätigkeit entfalten, die objektiv im unmittelbaren Vorfeld der Tatverwirklichung liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090034Dokumentnummer
JJR_19890824_OGH0002_0120OS00067_8900000_001