Norm
StGB §99 Abs1 DRechtssatz
Die gewaltsame Hinderung des Tatopfers, den Kraftwagen des Täters bis zum Eintreffen an einem ihm genehmen Ort zu verlassen, stellten in Anbetracht des auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gerichteten Täterwillens bloße, seiner Durchsetzung dienende Teilakte der inkriminierten Nötigung zum Beischlaf dar, wenngleich der abgenötigte Beischlaf selbst erst an dem nach längerer Fahrt erreichten Zielort stattgefunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093156Dokumentnummer
JJR_19890824_OGH0002_0120OS00085_8900000_002