Norm
StGB §41Rechtssatz
Die gerügte, vom Erstgericht vertretene, der gefestigten Rechtsprechung entsprechende Auffassung, dass die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung auf atypisch leichte Ausnahmefälle beschränkt sei, verstößt nicht gegen die Strafbemessungsvorschrift des § 41 StGB und stellt sohin keine fehlerhafte Rechtsanwendung im Bereich der Strafzumessung dar. Mit der Behauptung hingegen, die gegenständliche Urteilstat stelle einen solchen atypisch leichten Fall dar, wird nur ein im Rahmen der Rechtsrüge unbeachtlicher Berufungsgrund geltend gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091303Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022