RS OGH 1989/8/24 12Os71/89, 11Os67/91, 11Os60/92, 11Os141/92, 11Os39/93, 14Os185/94, 15Os163/95, 13O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1989
beobachten
merken

Norm

StGB §41
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §345 Abs1 Z13

Rechtssatz

Die gerügte, vom Erstgericht vertretene, der gefestigten Rechtsprechung entsprechende Auffassung, dass die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung auf atypisch leichte Ausnahmefälle beschränkt sei, verstößt nicht gegen die Strafbemessungsvorschrift des § 41 StGB und stellt sohin keine fehlerhafte Rechtsanwendung im Bereich der Strafzumessung dar. Mit der Behauptung hingegen, die gegenständliche Urteilstat stelle einen solchen atypisch leichten Fall dar, wird nur ein im Rahmen der Rechtsrüge unbeachtlicher Berufungsgrund geltend gemacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten