Rechtssatz
Die Tätigkeit eines gegen Entgelt regelmäßig beschäftigten Rechtsanwaltsanwärters fällt nicht unter die in § 224 GSVG von der Angestelltenversicherungspflicht ausgenommenen Beschäftigungen; Rechtsanwaltsanwärter waren daher, in der Angestelltenversicherung im Jahre 1938 pflichtversichert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085649Dokumentnummer
JJR_19890829_OGH0002_010OBS00177_8900000_002