Norm
GSVG §133 Abs1Rechtssatz
Das Verweisungsfeld ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident; eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein müsse, enthält das Gesetz, soferne die Erwerbsunfähigkeit nach Abs 1 leg cit zu beurteilen ist, nicht. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086401Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016