RS OGH 1989/8/29 10ObS234/89, 10ObS217/89, 10ObS385/89, 10ObS193/90, 10ObS217/90, 10ObS359/90, 10ObS

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Veröffentlicht am 29.08.1989
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Norm

GSVG §133 Abs1

Rechtssatz

Das Verweisungsfeld ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident; eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein müsse, enthält das Gesetz, soferne die Erwerbsunfähigkeit nach Abs 1 leg cit zu beurteilen ist, nicht. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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