Norm
ABGB §273 Abs1Rechtssatz
Die im § 273 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert und bewirken kein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit des Betroffenen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049003Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016