RS OGH 1989/8/30 2Ob574/89, 8Ob503/93, 9Ob216/02h, 1Ob125/07z, 2Ob21/11v, 5Ob178/11d, 3Ob55/13d, 1Ob

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

ABGB §273 Abs1

Rechtssatz

Die im § 273 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert und bewirken kein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit des Betroffenen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 574/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 574/89
  • 8 Ob 503/93
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 503/93
  • 9 Ob 216/02h
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 Ob 216/02h
    nur: Die im § 273 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert. (T1)
  • 1 Ob 125/07z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 125/07z
    Beisatz: Auch eine weit über das gewöhnliche Maß hinausgehende Uneinsichtigkeit in bestimmten Angelegenheiten - etwa in Rechtsstreitigkeiten gegen bestimmte Personen oder im Zusammenhang mit bestimmten Lebensumständen - kann die Bestellung eines Sachwalters notwendig machen, sofern sich die betroffene Person durch unzweckmäßiges Verhalten Vermögensschäden zufügt. (T2)
  • 2 Ob 21/11v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 21/11v
  • 5 Ob 178/11d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 178/11d
    nur T1; Beisatz: Sie sind aber auch nicht völlig losgelöst von medizinischen Regeln und Erfahrungssätzen zu interpretieren. (T3)
  • 3 Ob 55/13d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 55/13d
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 258/15w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 258/15w
    Auch
  • 5 Ob 204/15h
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 204/15h
    Auch
  • 7 Ob 62/16t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 62/16t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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