RS OGH 1989/8/30 9ObA505/89, 9ObA507/89, 9ObA99/15x, 9ObA61/18p, 9ObA60/18s, 8ObA40/18t

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

ASGG §54 Abs5

Rechtssatz

Der durch Fristenhemmung gewährte Schutz der individuellen Leistungsansprüche der einzelnen Berechtigten besteht - jedenfalls im Wirkungsbereich der Parteien (§ 54 Abs 2 ASGG) - unabhängig davon, ob das Verfahren durch eine Sachentscheidung oder Formalentscheidung beendet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085749

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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