Norm
ASGG §54 Abs5Rechtssatz
Der durch Fristenhemmung gewährte Schutz der individuellen Leistungsansprüche der einzelnen Berechtigten besteht - jedenfalls im Wirkungsbereich der Parteien (§ 54 Abs 2 ASGG) - unabhängig davon, ob das Verfahren durch eine Sachentscheidung oder Formalentscheidung beendet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085749Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018