RS OGH 1989/8/30 9ObA505/89

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

ASGG §54 Abs2

Rechtssatz

Erforderlich für einen Antrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG ist nur, daß sich die Rechtsfrage des materiellen Rechts auf Arbeitsrechtssachen im Sinne des § 50 ASGG bezieht, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer also vor dem Arbeitsgericht und Sozialgericht klagen müßten. Die Rechtsfrage kann daher beliebige materiellrechtliche Probleme betreffen, sofern sie in Arbeitsrechtssachen zum Tragen kommen, auch wenn es sich um keine rein arbeitsrechtlichen Rechtsfragen, sondern um allgemeine, auch auf andere Gebiete des Zivilrechts übergreifende Rechtsfragen (wie zB Fälligkeit und Verjährung) handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085642

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00505_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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