Norm
ArbVG §2Rechtssatz
Unzulässige (dynamische) Verweisungen in KollV binden auch schuldrechtlich die Kollektivvertragsparteien nur insoweit, als sich daraus allenfalls eine Einwirkungspflicht der Kollektivvertragsparteien auf die Parteien der Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge ergeben kann. Verträge zu Lasten Dritter können die Kollektivvertragsparteien im Rahmen ihrer bloß schuldrechtlichen Beziehungen - also außerhalb der Normwirkung des § 11 Abs 1 ArbVG - nicht wirksam abschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050857Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00215_8900000_003