RS OGH 1989/8/30 9ObA215/89 (9Ob216/89)

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

ArbVG §2
ArbVG §11

Rechtssatz

Unzulässige (dynamische) Verweisungen in KollV binden auch schuldrechtlich die Kollektivvertragsparteien nur insoweit, als sich daraus allenfalls eine Einwirkungspflicht der Kollektivvertragsparteien auf die Parteien der Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge ergeben kann. Verträge zu Lasten Dritter können die Kollektivvertragsparteien im Rahmen ihrer bloß schuldrechtlichen Beziehungen - also außerhalb der Normwirkung des § 11 Abs 1 ArbVG - nicht wirksam abschließen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 215/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 215/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050857

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00215_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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