RS OGH 1989/8/30 9ObA187/89, 9ObA333/99g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1989
beobachten
merken

Norm

AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Der erste Tatbestand des § 27 Z 1 AngG steht zum dritten Tatbestand im Verhältnis der Spezialität. Er ist ein Sondertatbestand des dritten Tatbestandes. Eine Handlung, die sich als Untreue im Dienst erweist, ist auch eine Handlung, die Vertrauensunwürdigkeit nach sich zieht. Untreue ist daher der engere Begriff gegenüber jenem, der eine Vertrauensverwirkung nach sich ziehenden Handlung; dieser bietet einen weiter gefaßten Rahmen für andere Entlassungsgründe. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Konkurrenz, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029764

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00187_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten