Norm
AngG §27 Z1 E1aRechtssatz
Der erste Tatbestand des § 27 Z 1 AngG steht zum dritten Tatbestand im Verhältnis der Spezialität. Er ist ein Sondertatbestand des dritten Tatbestandes. Eine Handlung, die sich als Untreue im Dienst erweist, ist auch eine Handlung, die Vertrauensunwürdigkeit nach sich zieht. Untreue ist daher der engere Begriff gegenüber jenem, der eine Vertrauensverwirkung nach sich ziehenden Handlung; dieser bietet einen weiter gefaßten Rahmen für andere Entlassungsgründe. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Konkurrenz, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029764Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00187_8900000_002