RS OGH 1989/8/30 9ObA171/89

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

PVG §9 Abs1 liti
PVG §10 Abs1
PVG §10 Abs5
PVG §10 Abs6
PVG §10 Abs9
PVG §11 Abs1 Z14
PVG §12 Abs1 lita

Rechtssatz

Beantragt der Dienststellenausschuß nach rechtzeitiger Verständigung von der Absicht des Dienststellenleiters, die Kündigung eines Bediensteten zu beantragen, nicht gemäß § 10 Abs 5 PVG die Vorlage an die übergeordnete Dienststelle, sondern stimmt er der Maßnahme zu, dann ist der Leiter der übergeordneten Dienststelle nicht verpflichtet, vor Antragstellung auf Kündigung an die zum Ausspruch der Kündigung zuständige Zentralstelle den bei der übergeordneten Dienststelle eingerichteten Fachausschuß einzuschalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053006

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00171_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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