Norm
PVG §9 Abs1 litiRechtssatz
Beantragt der Dienststellenausschuß nach rechtzeitiger Verständigung von der Absicht des Dienststellenleiters, die Kündigung eines Bediensteten zu beantragen, nicht gemäß § 10 Abs 5 PVG die Vorlage an die übergeordnete Dienststelle, sondern stimmt er der Maßnahme zu, dann ist der Leiter der übergeordneten Dienststelle nicht verpflichtet, vor Antragstellung auf Kündigung an die zum Ausspruch der Kündigung zuständige Zentralstelle den bei der übergeordneten Dienststelle eingerichteten Fachausschuß einzuschalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053006Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00171_8900000_001