RS OGH 1989/8/30 9ObS10/89, 9ObS11/92, 8ObS16/94, 8ObS18/94, 8ObS2/03g, 8ObS7/09a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

IESG §1 Abs3 Z4
IESG §1 Abs4

Rechtssatz

Die Absicht des Gesetzgebers, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgelds-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen, ist im Hinblick auf die Intention des IESG, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche, auf die sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind, zu bewahren, weder willkürlich noch unsachlich. Um dieser sachlichen Differenzierung zu entsprechen, wird der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld nicht durch einen Höchstbetrag für die Summe der gesicherten Ansprüche, sondern durch die Begrenzung der jeweiligen Basisgröße in Schranken gehalten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 10/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObS 10/89
  • 9 ObS 11/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObS 11/92
    Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 8 ObS 18/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObS 18/94
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObS 16/94
    Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 ObS 16/94
    Auch; Veröff: SZ 67/218
  • 8 ObS 2/03g
    Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 ObS 2/03g
    Vgl auch; Beisatz: Auch die Ansprüche auf laufendes Entgelt nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind zumindest bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, grundsätzlich gesichert. Die Teilzahlung des Arbeitgebers ist daher ungeachtet ihrer Widmung auf alle gesicherten Anspruchsteile anzurechnen. (T2)
  • 8 ObS 7/09a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObS 7/09a
    Auch; Beisatz: Der Zweck der Begrenzung des § 1 Abs 3 Z 4 IESG liegt darin, die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung des IESG bzw des Art 4 Abs 3 InsolvenzRL 80/987/EWG hinausgehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076801

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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