Norm
IESG §1 Abs3 Z4Rechtssatz
Die Absicht des Gesetzgebers, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgelds-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen, ist im Hinblick auf die Intention des IESG, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche, auf die sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind, zu bewahren, weder willkürlich noch unsachlich. Um dieser sachlichen Differenzierung zu entsprechen, wird der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld nicht durch einen Höchstbetrag für die Summe der gesicherten Ansprüche, sondern durch die Begrenzung der jeweiligen Basisgröße in Schranken gehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076801Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009